Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Bulgarische Gesellschaft zur Förderung der Beziehungen zwischen Deutschland und Bulgarien e.V." und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat seinen Rechts- und Verwaltungssitz in Berlin.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Nr.17210 Nz) eingetragen.
4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§2 Zweck der Gesellschaft

1. Zweck der "Deutsch-Bulgarischen Gesellschaft zur Förderung der Beziehungen zwischen Deutschland und Bulgarien e.V." ist die Förderung der wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Bulgarien. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit werden zeitnah veröffentlicht. Alle Veranstaltungen sowie Einrichtungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.
2. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind vor allem:
a. Vorträge und Ausstellungen über Bulgarien sowie künstlerische Veranstaltungen
b. Tagungen und Symposien über Bulgarien
c. Förderung von Partnerschaften zwischen deutschen und bulgarischen Wissenschafts- und Kulturinstitutionen,
d. Herausgabe eines "Bulgarien-Jahrbuches"
e. Herausgabe der Reihe "Bulgarische Bibliothek". Begründet von Gustav Weigand in "Neuer Folge".
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Südosteuropa-Gesellschaft e.V. in München.

§6 Mitgliedschaft

1. Die Gesellschaft besteht aus
a. ordentlichen Mitgliedern
b. fördernden Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. auswärtigen korrespondierenden Mitgliedern.
2. ordentliche Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlich begründeten Aufnahmeantrages vom Präsidium entscheiden, wobei ein persönliches Interesse oder eine mit Bulgarien in Zusammenhang stehende Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ordentliche Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über Ausnahmen hat das Präsidium zu entscheiden.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem Präsidium vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen (siehe auch §7). Dies gilt auch für fördernde und korrespondierende Mitgliedschaft.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen. Für ihre Aufnahme gelten die Voraussetzungen wie für die ordentlichen Mitglieder (siehe auch § 6,2) Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird, ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
5. Ehrenmitglieder werden auf einstimmigen Vorschlag des Präsidiums mehrheitlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Rechte sind die der ordentlichen Mitglieder, im Präsidium haben sie beratende Stimme. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
6. Persönlichkeiten, die in besonderer Weise mit der Gesellschaft zusammenarbeiten und ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können vom Präsidium zu korrespondierenden Mitgliedern berufen und in begründeten Fällen auch abberufen werden. Korrespondierende Mitglieder sollen vor allem aus Bulgaren zugewählt werden. Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§7 Die ordentlichen Mitglieder

1. Die ordentlichen sowie die Ehrenmitglieder (§6,5) haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Im Rahmen dieser Satzung wählen sie das Präsidium und entscheiden mit Stimmenmehrheit über alle Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet. Auf besonderen Antrag hin kann das Präsidium die Zahlung befristet aussetzen.
3. Die ordentlichen Mitglieder können ihre Mitgliedschaftsrechte durch schriftliche Vollmachterteilung anderen ordentlichen Mitgliedern für die Versammlung übertragen; sie gelten dadurch als in der Mitgliederversammlung anwesend. Ein ordentliches Mitglied kann mit seiner eigenen Stimme aber höchstens fünf Stimmen abgeben.

§8 Ausschluss eines Mitglieds

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Präsidiums erfolgen, wobei folgende Gründe in Frage kommen:
a. Säumnis bei der Zahlung des Jahresbeitrages über das Geschäftsjahr hinaus, wobei vom Präsidium eine zweimalige Mahnung erfolgt sein muss.
b. Verletzung der Interessen der Gesellschaft.Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied in schriftlicher Form beim Präsidium stellen. Ein Widerspruch gegen den Ausschluss muss beim Präsidium in schriftlicher Form binnen vier Wochen nach Ausschlusstag eingereicht werden. Vor einem eventuellen endgültigen Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit der Anhörung durch das Präsidium zu geben.

§9 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird, ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Änderungen der Höhe des Mitgliederbeitrages können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§10 Organe und Einrichtungen

A. Organe:
a. Die Mitgliederversammlung, jährlich in Berlin, auf Beschluss des Mitgliederversammlung auch an anderen Orten durchzuführen.
b. Das Präsidium mit Sitz in Berlin
B. Einrichtungen:
a. Die Geschäftstelle der Gesellschaft
b. Zweigstellen (siehe § 13)
über weitere Einrichtungen der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen.

§11 Die Mitgliederversammlung

Die jährlich in Berlin bzw. auch an anderen Orten stattfindende Mitgliederversammlung, zu der das Präsidium alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tage des Stattfindens schriftlich einzuladen hat, hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Präsidiums, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer sowie drei weiteren Präsidiumsmitgliedern für die Zeit von drei Jahren. Die Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein.
b. Wahl von Rechnungsprüfern aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Zeit von drei Jahren.
c. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Abberufung des Präsidiums und Auflösung der Gesellschaft mit drei viertel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder, einschließlich Ehrenmitglieder.
e. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft, die spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden müssen. Ausnahmen von dieser Regel müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Soweit nicht anders festgelegt, werden Beschlüsse der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zugestellt wird.

§12 Das Präsidium

Das aus sechs ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft bestehende Präsidium hat seinen Sitz in Berlin und führt dort während eines Geschäftsjahrs mindestens drei Sitzungen durch. Zeitpunkt und Tagesordnung werden vom Präsidium festgelegt. Die Aufgaben des Präsidiums sind:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Genehmigung des Veranstaltungsprogramms.
c. Genehmigung der von der Gesellschaft getragenen Veröffentlichungen
d. Entscheidung über alle dem Präsidium vorgelegten Anträge.
Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig, notwendige Aufwendungen werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft ersetzt. Das Präsidium ist bestrebt, für die Tätigkeit des Geschäftsführers eine Vergütung zu ermöglichen.

§13 Zweigstellen

Die Gesellschaft ist bestrebt, Zweigstellen in größeren Städten der Bundesrepublik Deutschland zu gründen. Anträge sind dem Präsidium vorzulegen, über die dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§14 Übergangsbestimmung

entfällt aufgrund der Annahme der Satzung durch die Versammlung vom 31.05.1996